Den als Beiständen eingesetzten Eltern wurden Aufgaben im Bereich der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs übertragen. Soll die Behörde – wie von den Beschwerdeführern grundsätzlich zugestanden – eine Aufsichtsfunktion irgendwelcher Art über die Vermögensverwaltung wahrnehmen, ist es unabdingbar, die Ausgangslage zu klären. Folglich besteht ein Bedürfnis nach Kenntnis des Besitzstandes der Beschwerdeführerin A im Zeitpunkt der Anpassung der Massnahme. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Inventarpflicht als unbegründet.