442 Abs. 5 ZGB) und die der Übertragung zugrunde liegende provisorische Schlussrechnung des Amtsvorgängers eine verlässliche Basis für die Vermögensverwaltung bildet (Affolter, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 405 ZGB N 14 f. und N 32). Die Vorinstanz hat für die Beschwerdeführerin A eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet. Den als Beiständen eingesetzten Eltern wurden Aufgaben im Bereich der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs übertragen.