Zudem eignet sich das Inventar Beweis zu erbringen, sollte die Verantwortlichkeit der Mandatsperson zur Diskussion gestellt werden. Sinn und Zweck der Inventaraufnahme ist es, Klarheit über den Bestand und die Zusammensetzung des Vermögens bei Übernahme des Amtes zu schaffen, was gleichermassen im Interesse der betreuten Person, der Mandatsperson und der beaufsichtigenden Behörde liegt. Auf die Errichtung eines (neuen) Inventars kann dann verzichtet werden, wenn eine Beistandschaft von einer anderen KESB übernommen wird (Art. 442 Abs. 5 ZGB) und die der Übertragung zugrunde liegende provisorische Schlussrechnung des Amtsvorgängers eine verlässliche Basis für die Vermögensverwaltung bildet