Den Eingaben der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass auch sie davon ausgehen, dass die KESB Z eine Kontrollpflicht wahrzunehmen hat und dafür – in geeigneter Form – Einblick in die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin A benötigt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB immer dann ein Inventar aufzunehmen ist, wenn die Behörde eine Beistandschaft anordnet, welche die Vermögensverwaltung umfasst, bildet das Inventar doch die Grundlage der Vermögensverwaltung und der ersten Rechnungsablage. Zudem eignet sich das Inventar Beweis zu erbringen, sollte die Verantwortlichkeit der Mandatsperson zur Diskussion gestellt werden.