In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2015 hat sie präzisierend festgehalten, dass in Fällen, in denen die Rechnungsführung in Form der einfachen Kassenrechnung erfolgen könne, nicht auf einer formellen Rechnungsführung gemäss § 14 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) beharrt werde. Vielmehr werde gemäss der gängigen Praxis einzig die Einreichung von Kontoauszügen und Belegen über die Ein- und Ausgänge verlangt. Konkret würden für Bankkonten mit Zahlungsverkehr monatliche Auszüge ergänzt mit Belegnummern und Belegen für Heimrechnungen, Krankenkassenrechnungen, Krankenkassenrückerstattungen und ausserordentliche Auslagen verlangt;