So ist die Vorinstanz gestützt auf die getroffenen Abklärungen zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin A einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen, so dass anstelle der Rechnungsführung in Form der doppelten Buchhaltung die Form der einfachen Kassenrechnung genügt. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2015 hat sie präzisierend festgehalten, dass in Fällen, in denen die Rechnungsführung in Form der einfachen Kassenrechnung erfolgen könne, nicht auf einer formellen Rechnungsführung gemäss § 14 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) beharrt werde.