Zugunsten der Vorinstanz ist vorliegend zu würdigen, dass sie – trotz förmlicher Abweisung des Ersuchens der Beschwerdeführer um Pflichtentbindung – in Bezug auf die Rechnungsablage an sich Erleichterungen gewährt hat. So ist die Vorinstanz gestützt auf die getroffenen Abklärungen zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin A einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen, so dass anstelle der Rechnungsführung in Form der doppelten Buchhaltung die Form der einfachen Kassenrechnung genügt.