Indes hält eine Verwaltungspraxis, bei welcher die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen bei der Entbindung von administrativen Kontrollpflichten dergestalt handhabt, dass sie Erleichterungen – ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls – generell verweigert, einer gerichtlichen Überprüfung auf pflichtgemässe Ermessensausübung nicht stand. Neben der gründlichen Aufklärung des Sachverhalts muss bei der Ausübung des Einzelfallermessens sichergestellt sein, dass eine umfassende Würdigung des festgestellten Sachverhalts stattfindet (Schindler, Verwaltungsermessen: Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, Diss. Zürich 2010, N 431).