Aus den Erwägungen: 3.2.3. 3.2.3.1. Im hier zu beurteilenden Fall ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Abweisung des Ersuchens der Beschwerdeführer B und C um Freistellung von der Inventarpflicht und der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer vermissen lässt. So führt die KESB Z als Begründung verallgemeinernd aus, dass sie grundsätzlich von allen eingesetzten Beiständinnen und Beiständen die Inventarisierung, die periodische Berichterstattung und Rechnungsablage und das Einholen der Zustimmung für bestimmte Geschäfte verlangt.