Im Rahmen der Umwandlung der Massnahme in eine massgeschneiderte Beistandschaft wies die KESB Z das Gesuch der Eltern um Entbindung von Beistandspflichten (Art. 420 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) ab. Dagegen erhoben B und C – im eigenen Namen wie auch im Namen der Tochter – Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3.2.3. 3.2.3.1.