Pflichtgemässe Ermessensbetätigung setzt voraus, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A wurde nach bisherigem Recht entmündigt und der erstreckten elterlichen Sorge unterstellt. Mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts wurde die Massnahme von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft überführt, wobei die Eltern B und C, welche bisher die erstreckte elterliche Sorge inne hatten, Beistände ihrer Tochter A wurden. Im Rahmen der Umwandlung der Massnahme in eine massgeschneiderte Beistandschaft wies die KESB