{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-14-114_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10417", "Checksum": "3651eb1c63d718ec12dc80f45fd72399"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["3H 14 114", "2015 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 19.05.2015 3H 14 114 (2015 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Entscheid, ob im konkreten Einzelfall rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von Beistandspflichten vorhanden sind (Art. 420 ZGB), liegt im pflichtgemässen Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde. Pflichtgemässe Ermessensbetätigung setzt voraus, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. | Art. 405 Abs. 2 ZGB, Art. 420 ZGB, Art. 442 Abs. 5 ZGB; § 14 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:33", "Checksum": "0eb64e849e61d0a9b65d1d9dc726bee3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 19.05.2015 3H 14 114 (2015 II Nr. 3)\nRegeste:\nDer Entscheid, ob im konkreten Einzelfall rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von Beistandspflichten vorhanden sind (Art. 420 ZGB), liegt im pflichtgemässen Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde. Pflichtgemässe Ermessensbetätigung setzt voraus, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. | Art. 405 Abs. 2 ZGB, Art. 420 ZGB, Art. 442 Abs. 5 ZGB; § 14 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\nDie Vorinstanz hat für die Beschwerdeführerin A eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet. Den als Beiständen eingesetzten Eltern wurden Aufgaben im Bereich der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs übertragen. Soll die Behörde – wie von den Beschwerdeführern grundsätzlich zugestanden – eine Aufsichtsfunktion irgendwelcher Art über die Vermögensverwaltung wahrnehmen, ist es unabdingbar, die Ausgangslage zu klären. Folglich besteht ein Bedürfnis nach Kenntnis des Besitzstandes der Beschwerdeführerin A im Zeitpunkt der Anpassung der Massnahme. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Inventarpflicht als unbegründet.\n3.2.3.4.\nSoweit die Vorinstanz das ihr von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von administrativen Kontrollpflichten vorliegen, nicht ausgeübt hat, erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft, weshalb er in diesem Punkt aufzuheben ist. Das Kantonsgericht verfügt über umfassende Kognition und reformatorische Entscheidbefugnis (vgl. § 140 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Da jedoch die Entbindung von Beistandspflichten im weiten Ermessen der KESB Z liegt, welche eine einheitliche Praxis zu entwickeln hat, ist die Angelegenheit zur Wahrung des funktionalen Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Ausübung ihres weiten Ermessensspielraums einen neuen Entscheid erlässt, mit welcher sie die konkreten Umstände angemessen berücksichtigt (§ 140 Abs. 2 VRG).\nDabei wird die KESB Z insbesondere zu prüfen haben, ob den weiteren Anliegen der Beschwerdeführer, vorab in Bezug auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnungsablage, entsprochen werden kann. Zu würdigen sein wird auch die von den Beschwerdeführern B und C angebotene Kautionsleistung. Hinsichtlich der Pflicht zur periodischen Berichterstattung ist darauf hinzuweisen, dass die Anforderungen an die Ausgestaltung des Berichts der Situation angepasst sein müssen. Die Vorinstanz wird daher zu prüfen haben, ob und inwieweit Umstände vorliegen, welche Erleichterungen in Bezug auf die Berichterstattung rechtfertigen. Dies insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin A teilweise in einer Institution lebt, wo unter Umständen ebenfalls Berichte erstellt werden."}