{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-14-114_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10417", "Checksum": "3651eb1c63d718ec12dc80f45fd72399"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 14 114", "2015 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 19.05.2015 3H 14 114 (2015 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Entscheid, ob im konkreten Einzelfall rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von Beistandspflichten vorhanden sind (Art. 420 ZGB), liegt im pflichtgemässen Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde. Pflichtgemässe Ermessensbetätigung setzt voraus, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. | Art. 405 Abs. 2 ZGB, Art. 420 ZGB, Art. 442 Abs. 5 ZGB; § 14 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:34", "Checksum": "3648208eba3301be63b1faaca0b1fd81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 19.05.2015 3H 14 114 (2015 II Nr. 3)\nRegeste:\nDer Entscheid, ob im konkreten Einzelfall rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von Beistandspflichten vorhanden sind (Art. 420 ZGB), liegt im pflichtgemässen Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde. Pflichtgemässe Ermessensbetätigung setzt voraus, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. | Art. 405 Abs. 2 ZGB, Art. 420 ZGB, Art. 442 Abs. 5 ZGB; § 14 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n\n3.2.3.3. Den Eingaben der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass auch sie davon ausgehen, dass die KESB Z eine Kontrollpflicht wahrzunehmen hat und dafür – in geeigneter Form – Einblick in die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin A benötigt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass gemäss Art. 405 Abs. 2 ZGB immer dann ein Inventar aufzunehmen ist, wenn die Behörde eine Beistandschaft anordnet, welche die Vermögensverwaltung umfasst, bildet das Inventar doch die Grundlage der Vermögensverwaltung und der ersten Rechnungsablage. Zudem eignet sich das Inventar Beweis zu erbringen, sollte die Verantwortlichkeit der Mandatsperson zur Diskussion gestellt werden. Sinn und Zweck der Inventaraufnahme ist es, Klarheit über den Bestand und die Zusammensetzung des Vermögens bei Übernahme des Amtes zu schaffen, was gleichermassen im Interesse der betreuten Person, der Mandatsperson und der beaufsichtigenden Behörde liegt. Auf die Errichtung eines (neuen) Inventars kann dann verzichtet werden, wenn eine Beistandschaft von einer anderen KESB übernommen wird (Art. 442 Abs. 5 ZGB) und die der Übertragung zugrunde liegende provisorische Schlussrechnung des Amtsvorgängers eine verlässliche Basis für die Vermögensverwaltung bildet (Affolter, Basler Komm., 5. Aufl. 2014, Art. 405 ZGB N 14 f. und N 32).\nDie Vorinstanz hat für die Beschwerdeführerin A eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet. Den als Beiständen eingesetzten Eltern wurden Aufgaben im Bereich der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs übertragen. Soll die Behörde – wie von den Beschwerdeführern grundsätzlich zugestanden – eine Aufsichtsfunktion irgendwelcher Art über die Vermögensverwaltung wahrnehmen, ist es unabdingbar, die Ausgangslage zu klären. Folglich besteht ein Bedürfnis nach Kenntnis des Besitzstandes der Beschwerdeführerin A im Zeitpunkt der Anpassung der Massnahme. Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Inventarpflicht als unbegründet.\nSoweit die Vorinstanz das ihr von Gesetzes wegen eingeräumte Ermessen bei der Beurteilung der Frage, ob rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von administrativen Kontrollpflichten vorliegen, nicht ausgeübt hat, erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft, weshalb er in diesem Punkt aufzuheben ist. Das Kantonsgericht verfügt über umfassende Kognition und reformatorische Entscheidbefugnis (vgl. § 140 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Da jedoch die Entbindung von Beistandspflichten im weiten Ermessen der KESB Z liegt, welche eine einheitliche Praxis zu entwickeln hat, ist die Angelegenheit zur Wahrung des funktionalen Instanzenzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in Ausübung ihres weiten Ermessensspielraums einen neuen Entscheid erlässt, mit welcher sie die konkreten Umstände angemessen berücksichtigt (§ 140 Abs. 2 VRG).\n|"}