{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-14-114_2015-05-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10417", "Checksum": "3651eb1c63d718ec12dc80f45fd72399"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 14 114", "2015 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 19.05.2015 3H 14 114 (2015 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Entscheid, ob im konkreten Einzelfall rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von Beistandspflichten vorhanden sind (Art. 420 ZGB), liegt im pflichtgemässen Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde. 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Pflichtgemässe Ermessensbetätigung setzt voraus, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. | Art. 405 Abs. 2 ZGB, Art. 420 ZGB, Art. 442 Abs. 5 ZGB; § 14 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Kindes- und Erwachsenenschutz |\n| Entscheiddatum: | 19.05.2015 |\n| Fallnummer: | 3H 14 114 |\n| LGVE: | 2015 II Nr. 3 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 405 Abs. 2 ZGB, Art. 420 ZGB, Art. 442 Abs. 5 ZGB; § 14 VKES. |\n| Leitsatz: | Der Entscheid, ob im konkreten Einzelfall rechtfertigende Umstände für eine Entbindung von Beistandspflichten vorhanden sind (Art. 420 ZGB), liegt im pflichtgemässen Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde. Pflichtgemässe Ermessensbetätigung setzt voraus, dass alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigt und sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | A wurde nach bisherigem Recht entmündigt und der erstreckten elterlichen Sorge unterstellt. Mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts wurde die Massnahme von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft überführt, wobei die Eltern B und C, welche bisher die erstreckte elterliche Sorge inne hatten, Beistände ihrer Tochter A wurden. Im Rahmen der Umwandlung der Massnahme in eine massgeschneiderte Beistandschaft wies die KESB Z das Gesuch der Eltern um Entbindung von Beistandspflichten (Art. 420 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) ab. Dagegen erhoben B und C – im eigenen Namen wie auch im Namen der Tochter – Verwaltungsgerichtsbeschwerde.\nAus den Erwägungen:\n3.2.3. 3.2.3.1. Im hier zu beurteilenden Fall ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Abweisung des Ersuchens der Beschwerdeführer B und C um Freistellung von der Inventarpflicht und der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage eine Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer vermissen lässt. So führt die KESB Z als Begründung verallgemeinernd aus, dass sie grundsätzlich von allen eingesetzten Beiständinnen und Beiständen die Inventarisierung, die periodische Berichterstattung und Rechnungsablage und das Einholen der Zustimmung für bestimmte Geschäfte verlangt. Dazu ist festzuhalten, dass mit Blick auf den Gesetzeswortlaut von Art. 420 ZGB (Kann-Bestimmung) wohl von einem Entschliessungsermessen der Erwachsenenschutzbehörde auszugehen ist, was zur Folge hat, dass kein durchsetzbarer Anspruch auf Pflichtentbindungen besteht. Indes hält eine Verwaltungspraxis, bei welcher die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen bei der Entbindung von administrativen Kontrollpflichten dergestalt handhabt, dass sie Erleichterungen – ungeachtet der konkreten Umstände des Einzelfalls – generell verweigert, einer gerichtlichen Überprüfung auf pflichtgemässe Ermessensausübung nicht stand. Neben der gründlichen Aufklärung des Sachverhalts muss bei der Ausübung des Einzelfallermessens sichergestellt sein, dass eine umfassende Würdigung des festgestellten Sachverhalts stattfindet (Schindler, Verwaltungsermessen: Gestaltungskompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, Diss. Zürich 2010, N 431). Sodann beinhaltet die Bestimmung von Art. 420 ZGB auch die Möglichkeit einer teilweisen Entbindung von einzelnen Beistandspflichten, was die Behörde aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen ihres Entscheids zu berücksichtigen hat.\n3.2.3.2. Zugunsten der Vorinstanz ist vorliegend zu würdigen, dass sie – trotz förmlicher Abweisung des Ersuchens der Beschwerdeführer um Pflichtentbindung – in Bezug auf die Rechnungsablage an sich Erleichterungen gewährt hat. So ist die Vorinstanz gestützt auf die getroffenen Abklärungen zum Schluss gekommen, dass bei der Beschwerdeführerin A einfache finanzielle Verhältnisse vorliegen, so dass anstelle der Rechnungsführung in Form der doppelten Buchhaltung die Form der einfachen Kassenrechnung genügt. In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2015 hat sie präzisierend festgehalten, dass in Fällen, in denen die Rechnungsführung in Form der einfachen Kassenrechnung erfolgen könne, nicht auf einer formellen Rechnungsführung gemäss § 14 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) beharrt werde. Vielmehr werde gemäss der gängigen Praxis einzig die Einreichung von Kontoauszügen und Belegen über die Ein- und Ausgänge verlangt. Konkret würden für Bankkonten mit Zahlungsverkehr monatliche Auszüge ergänzt mit Belegnummern und Belegen für Heimrechnungen, Krankenkassenrechnungen, Krankenkassenrückerstattungen und ausserordentliche Auslagen verlangt; für Sparkonten Kontoauszüge per Berichtsfälligkeit. Überdies seien Verfügungen über gesetzliche Ansprüche (Sozialversicherungsrecht, andere Sozialleistungen) einzureichen."}