Damit würde ihm auch verwehrt, sein Interesse für seine Tochter dieser gegenüber zu zeigen, sei es an ihrer schulischen Wegstrecke oder sonst an ihrem Befinden. Ein gänzliches Kontaktverbot des Beschwerdegegners mit seiner Tochter ist nach dem Gesagten somit nicht auszusprechen und es hat bei der Weisung der Vorinstanz sein Bewenden. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt unbegründet. |