307 Abs. 3 ZGB soll es zu solchen Informationen aber gar nicht mehr kommen, ist es doch dem Beschwerdegegner untersagt, R über die laufenden Streitigkeiten welcher Natur auch immer, die zwischen den Eltern bestehen, ins Bild zu setzen. Ihm zusätzlich zu untersagen, überhaupt mit R auf brieflichem oder elektronischem Weg in Kontakt zu treten, wäre indes unverhältnismässig und nicht von Art. 274 ZGB gedeckt. Damit würde ihm auch verwehrt, sein Interesse für seine Tochter dieser gegenüber zu zeigen, sei es an ihrer schulischen Wegstrecke oder sonst an ihrem Befinden.