Immerhin ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass beide Elternteile die heute zerstrittene und verfahrene Situation mitverantworten. Die heutige Haltung von R, insbesondere der Wunsch nach einem Kontaktunterbruch zu ihrem Vater, ist keinerlei Indiz mit Blick auf die Klärung der vermeintlichen Verschuldensanteile. Vielmehr schützt sie sich mit der einseitigen Parteinahme bei der Mutter, bei der sie in Obhut ist, vor dem Elternkonflikt. Dieses Verhalten ist nachvollziehbar und entspricht nach der Erfahrung des Kantonsgerichts demjenigen anderer Kinder in ähnlichen Situationen.