Bezüglich Besuchsrecht hinterlasse der Beschwerdegegner einen resignierten Eindruck und verzichte darauf, seine Rechte einzufordern. Seine Töchter seien alt genug, um selber entscheiden zu können. R wolle zum eigenen Schutz keinen Kontakt mehr mit ihm. Die Anhörung von R vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe im Wesentlichen ergeben, dass sie in ihrer schwierigen Zeit von ihrem Vater keine emotionale Unterstützung erfahren habe, was sie nicht überrasche, da er kein emotionaler Typ sei. Zurück in der Schweiz gehe es ihr gut und sie werde den Anschluss in der Schule wieder schaffen, habe sie doch u.a. auch einen guten Kolleg/Innenkreis.