Für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdegegner grundsätzlich jeglicher Kontakt zu seiner Tochter R – sei es mittels Telefon, E-Mail, Briefe und drgl. – zu verwehren sei, ist in erster Linie auf die Person des betroffenen Kindes einzugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass R ihr 16. Lebensjahr bereits erfüllt hat und als intelligent, selbstbewusst und selbstständig gilt. Sie ist eine von drei Töchtern, die in einer unbestritten sehr schwierigen familiären Situation, bedingt durch die massiven Streitigkeiten ihrer Eltern, aufwächst. Um sich aus dieser Lage gleichsam herauszuretten, ist R im Juni 2011 zu ihrer Patin nach Amerika gereist.