274 ZGB gedeckt. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.3.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Durchführung eines Besuchsrechts im engeren Sinn für den Beschwerdegegner mit seiner Tochter R nicht stellt, da sie ein solches nicht wünscht und ihr Wunsch vom Beschwerdegegner respektiert wird. Er hat denn auch gegen die vorinstanzlich angeordnete Sistierung des Besuchsrechts kein Rechtsmittel erhoben. 3.3.2. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdegegner grundsätzlich jeglicher Kontakt zu seiner Tochter R – sei es mittels Telefon, E-Mail, Briefe und drgl.