{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-13-91_2013-12-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10305", "Checksum": "b51024e15dc2bc2ddcb0fda70284ccb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 91", "2013 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 30.12.2013 3H 13 91 (2013 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist der reale Umgang des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil im Sinne eines Besuchsrechts – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich und nicht durchführbar, kann der persönliche Verkehr auch mit Austausch von Postsendungen und Telefonaten sowie modernen Kommunikationsmedien wie E-Mails stattfinden. Jegliches Kontaktverbot ist unverhältnismässig und nicht von Art. 274 ZGB gedeckt. | Art. 274 Abs. 1 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:50", "Checksum": "508baebc558d4039ff5d80974aecd434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 30.12.2013 3H 13 91 (2013 II Nr. 10)\nRegeste:\nIst der reale Umgang des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil im Sinne eines Besuchsrechts – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich und nicht durchführbar, kann der persönliche Verkehr auch mit Austausch von Postsendungen und Telefonaten sowie modernen Kommunikationsmedien wie E-Mails stattfinden. Jegliches Kontaktverbot ist unverhältnismässig und nicht von Art. 274 ZGB gedeckt. | Art. 274 Abs. 1 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB. | Zivilrecht\n\n dem Beschwerdegegner untersagt, R über die laufenden Streitigkeiten welcher Natur auch immer, die zwischen den Eltern bestehen, ins Bild zu setzen. Ihm zusätzlich zu untersagen, überhaupt mit R auf brieflichem oder elektronischem Weg in Kontakt zu treten, wäre indes unverhältnismässig und nicht von Art. 274 ZGB gedeckt. Damit würde ihm auch verwehrt, sein Interesse für seine Tochter dieser gegenüber zu zeigen, sei es an ihrer schulischen Wegstrecke oder sonst an ihrem Befinden. Ein gänzliches Kontaktverbot des Beschwerdegegners mit seiner Tochter ist nach dem Gesagten somit nicht auszusprechen und es hat bei der Weisung der Vorinstanz sein Bewenden. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt unbegründet. |"}