{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-13-91_2013-12-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10305", "Checksum": "b51024e15dc2bc2ddcb0fda70284ccb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 91", "2013 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 30.12.2013 3H 13 91 (2013 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 30.12.2013 3H 13 91 (2013 II Nr. 10)\nRegeste:\nIst der reale Umgang des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil im Sinne eines Besuchsrechts – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich und nicht durchführbar, kann der persönliche Verkehr auch mit Austausch von Postsendungen und Telefonaten sowie modernen Kommunikationsmedien wie E-Mails stattfinden. Jegliches Kontaktverbot ist unverhältnismässig und nicht von Art. 274 ZGB gedeckt. | Art. 274 Abs. 1 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB. | Zivilrecht\n\n ist nicht ersichtlich, welche der Parteien für die Konfliktsituation die grössere Verantwortung trägt; das neue Scheidungsrecht verböte denn auch eine Abklärung der Verschuldensfrage. Immerhin ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass beide Elternteile die heute zerstrittene und verfahrene Situation mitverantworten. Die heutige Haltung von R, insbesondere der Wunsch nach einem Kontaktunterbruch zu ihrem Vater, ist keinerlei Indiz mit Blick auf die Klärung der vermeintlichen Verschuldensanteile. Vielmehr schützt sie sich mit der einseitigen Parteinahme bei der Mutter, bei der sie in Obhut ist, vor dem Elternkonflikt. Dieses Verhalten ist nachvollziehbar und entspricht nach der Erfahrung des Kantonsgerichts demjenigen anderer Kinder in ähnlichen Situationen. 3.3.3. Wie gesagt, gilt es nicht zu beurteilen, ob zwischen R und dem Beschwerdegegner ein Besuchskontakt im Sinne von persönlichen Begegnungen stattfinden soll. Die dazu geäusserte Meinung von R ist zu respektieren, welchem Umstand auch der Beschwerdegegner nachkommt. Wohl ist aus der Anhörung von R zum Ausdruck gekommen, dass sie auch sonst keinerlei Kontakt mit ihrem Vater mehr will. Darunter ist wohl auch derjenige mittels Post oder elektronischer Medien zu verstehen. Aus dem Kontext ihrer Aussage ergibt sich indes, dass ihr Verhalten nicht gegen den Beschwerdegegner als Vater und Person gerichtet ist. Dazu ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte, die auf ein grundsätzlich getrübtes Vater-Tochter-Verhältnis schliessen liessen. Ihr geht es vielmehr darum, nicht in den erbitterten Streit ihrer Eltern miteinbezogen zu werden, was ebenso nachvollziehbar wie verständlich ist. Damit befreit sich R aus einem Loyalitätskonflikt, in den sie das Verhalten ihrer Eltern führt, wobei die \"Befreiung\" unter dem Aspekt des Kindeswohls offensichtlich nur eine vermeintliche sein kann. In der Lehre wird etwa vom Ausdruck einer \"pseudo-funktionalen Bewältigungsstrategie\" gesprochen (Staub, Kontaktwiderstände des Kindes nach der Trennung der Eltern: Ursache, Wirkung und Umgang, in: ZKE 2010 S. 351). Mit der einseitigen Zuwendung an die Mutter und der damit verbundenen Abwendung vom Vater löst sich die momentane Konfliktsituation von R. Ob sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist, erscheint allerdings fraglich, steht sie doch unter dem völligen Einflussbereich ihrer Mutter. Dem Umstand, dass diese jeglichen Einfluss des Beschwerdegegners auf R vermeiden lassen will und entsprechend gezielte Verfahren wie das vorliegende führt, bestärkt das Kantonsgericht in der Annahme eben dieser geäusserten Beeinflussung. Nun erscheint es klar, dass jegliche Belastung für R, die aus dem elterlichen Paarkonflikt stammt, wegen Gefährdung ihres Wohls zu vermeiden ist. Zu Recht hat dem die Vorinstanz Rechnung getragen und die Parteien, die ihre Tochter bewusst oder unbewusst beeinflussen würden, mit Hinweis auf Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ausdrücklich ermahnt, jegliche Handlungen zu unterlassen, die R in ihre Auseinandersetzung miteinbezögen oder R anderweitig gegen den anderen Elternteil aufhetzten. Damit ist das Wesentliche ausgesprochen und u.a. auch eine Kontaktnahme des Beschwerdegegners gegenüber R untersagt, die gemäss Art. 274 ZGB ihr Wohl beeinträchtigen könnte. Als Einschränkung des persönlichen Verkehrs ist diese Bestimmung indes restriktiv auszulegen. Mit der Sistierung des Besuchsrechts erfolgt bereits ein starker Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdegegners, und auch für die betroffene R ist ein fehlender Besuchskontakt objektiv gesehen problematisch, läuft sie doch Gefahr, ihren (abwesenden) Vater mangels Realitätskontrolle zu dämonisieren (Pra 1998 Nr. 22). Umso gewichtigere Voraussetzungen müssen vorliegen, um ein gänzliches Kontaktverbot ausserhalb des bereits sistierten Besuchsrechts in Erwägung ziehen zu können. Wie erwähnt, ergeben sich rein aus der Vater-Tochter-Beziehung hievor keine nachvollziehbaren Gründe; den Akten ist weder Gewaltanwendung noch sexueller Missbrauch zu entnehmen. Solches wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Besuchsrechtsweigerung von R ist nach Auffassung des Kantonsgerichts der Versuch, die Spannung aus dem herrschenden Loyalitätskonflikt aufzulösen resp. sich diesem zu entziehen. Das Kantonsgericht verkennt das problematische Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber R nicht. So ist z.B. einer von ihm verfassten E-Mail an seine drei Töchter zu entnehmen, dass er ihnen das Protokoll seiner Aussagen in dem von ihnen eingeleiteten Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten in elektronischer Form zustelle. Zu relativeren ist dies indes insofern, als er damit gleichzeitig die Aufforderung verbindet, das Protokoll zu löschen, wenn sie es nicht interessieren sollte. Es ist bereits eingangs dargelegt worden, dass R intelligent und selbstbewusst ist. Dass sie gemäss Vorinstanz über eine hohe Resilienz verfügt und in der Lage ist, trotz schwieriger Umstände aufgrund der jahrelangen Konflikte zwischen ihren Eltern altersspezifische Entwicklungsaufgaben zu meistern, spricht für ihre Reife. Aber auch dem Beschwerdegegner ist zugute zu halten, dass er seine Töchter eigens darauf aufmerksam macht, ihnen unliebsame Informationen zu löschen resp. zu übersehen. Mit der Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB soll es zu solchen Informationen aber gar nicht mehr kommen, ist es doch"}