{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-13-91_2013-12-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10305", "Checksum": "b51024e15dc2bc2ddcb0fda70284ccb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 91", "2013 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 30.12.2013 3H 13 91 (2013 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 30.12.2013 3H 13 91 (2013 II Nr. 10)\nRegeste:\nIst der reale Umgang des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil im Sinne eines Besuchsrechts – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich und nicht durchführbar, kann der persönliche Verkehr auch mit Austausch von Postsendungen und Telefonaten sowie modernen Kommunikationsmedien wie E-Mails stattfinden. Jegliches Kontaktverbot ist unverhältnismässig und nicht von Art. 274 ZGB gedeckt. | Art. 274 Abs. 1 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB. | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.3.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Durchführung eines Besuchsrechts im engeren Sinn für den Beschwerdegegner mit seiner Tochter R nicht stellt, da sie ein solches nicht wünscht und ihr Wunsch vom Beschwerdegegner respektiert wird. Er hat denn auch gegen die vorinstanzlich angeordnete Sistierung des Besuchsrechts kein Rechtsmittel erhoben. 3.3.2. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdegegner grundsätzlich jeglicher Kontakt zu seiner Tochter R – sei es mittels Telefon, E-Mail, Briefe und drgl. – zu verwehren sei, ist in erster Linie auf die Person des betroffenen Kindes einzugehen. Den Akten ist zu entnehmen, dass R ihr 16. Lebensjahr bereits erfüllt hat und als intelligent, selbstbewusst und selbstständig gilt. Sie ist eine von drei Töchtern, die in einer unbestritten sehr schwierigen familiären Situation, bedingt durch die massiven Streitigkeiten ihrer Eltern, aufwächst. Um sich aus dieser Lage gleichsam herauszuretten, ist R im Juni 2011 zu ihrer Patin nach Amerika gereist. In einem undatierten Schreiben führt sie aus, dass auch ihre Schwester A mit der Mutter Probleme gehabt habe und in die Punkszene abgeglitten sei, wo sie alkohol- und drogensüchtig geworden sei. Von einem angespannten Tochter-Mutter-Verhältnis spricht auch die ehemalige Vormundschaftsbehörde O in einem Schreiben vom 21. Juni 2012 und führt dabei aus, dass sich R vehement weigere, zurück zur Mutter in die Schweiz zu kommen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin vorsorglich die Obhut entzogen, welcher Entscheid später wieder rückgängig gemacht wurde. Aus den Akten ergibt sich im Weiteren die Problematik des Amerikaaufenthalts von R, u.a. die Frage nach einem Suizidversuch von R. Dem Schreiben des Arztes Dr. X vom 12. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass der erwähnte Versuch nicht wegen der Beschwerdeführerin, sondern wegen der amerikanischen Patentante erfolgt sein soll. Aus dem Abklärungsbericht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde O vom 21. Mai 2013 ergibt sich neu ein gutes Mutter-Tochter-Verhältnis, wobei sich bald erste Konflikte anbahnen würden. R habe nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine starke Persönlichkeit, ein gutes Selbstbewusstsein. Sie habe auch klare Vorstellungen davon, was für sie gut, was schlecht sei. Die Beschwerdeführerin schilderte im Zuge dieser Abklärung auch die Bedenken vor Interventionen seitens des Beschwerdegegners. So habe er in der Vergangenheit kritisierbares Verhalten der Kinder immer wieder gegen sie (Beschwerdeführerin) verwendet und ihr damit versucht, erzieherische Unfähigkeit vorzuwerfen. Dies verursache ihr Stress bei der Erziehungsarbeit. Dr. X zufolge habe R vor dem Amerikaaufenthalt den Konflikt ihrer Eltern dazu ausgenutzt, der Mutter mit dem Wegzug zum Vater zu drohen, wenn ihren Wünschen nicht nachgelebt worden sei. Die Situation zwischen den Eltern sei äusserst schwierig; der Beschwerdegegner werfe der Beschwerdeführerin vor, ihm R vorzuenthalten. Bezüglich Besuchsrecht hinterlasse der Beschwerdegegner einen resignierten Eindruck und verzichte darauf, seine Rechte einzufordern. Seine Töchter seien alt genug, um selber entscheiden zu können. R wolle zum eigenen Schutz keinen Kontakt mehr mit ihm. Die Anhörung von R vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe im Wesentlichen ergeben, dass sie in ihrer schwierigen Zeit von ihrem Vater keine emotionale Unterstützung erfahren habe, was sie nicht überrasche, da er kein emotionaler Typ sei. Zurück in der Schweiz gehe es ihr gut und sie werde den Anschluss in der Schule wieder schaffen, habe sie doch u.a. auch einen guten Kolleg/Innenkreis. Sie brauche keine therapeutische Unterstützung. Sie wolle keinen Kontakt mit ihrem Vater und habe ihm dies mitgeteilt. Sie wünsche den Kontakt erst wieder, wenn er nicht mehr in Kinderbelangen gegen ihre Mutter prozessiere. Er würde sie dann nur gegen ihre eigene Mutter zu benutzen versuchen. Die Eltern würden seit 2000 gegeneinander prozessieren und würden über den jeweils anderen kein gutes Wort sprechen. An sich wäre es ihr Wunsch, bei der Mutter zu leben und den Vater regelmässig zu besuchen. Das sei jedoch nicht möglich, weshalb sie aus Selbstschutz die entsprechenden Konsequenzen daraus gezogen habe. Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich weiter, dass R von ihrem Vater nicht als kindsgerecht einstufbare E-Mails erhalten habe, die ihrer gesunden Entwicklung nicht förderlich seien, und dass es den Eltern hoffentlich gelinge, R aus den laufenden Konflikten auf der Erwachsenenebene herauszunehmen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich ein Bild von R als intelligente und selbstbewusste junge Frau, die während eines Grossteils ihrer kindlichen Entwicklung den andauernden Streit zwischen ihren Eltern mitbekommen hat. Konkrete Anhaltspunkte aus dem Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber R selber, die einen Abbruch des Besuchs- und Kontaktrechts verständlich machen würden, sind nicht zu ersehen. R hatte zu beiden Eltern anfänglich eine gute Beziehung, auch wenn diese zur Mutter vor dem Amerikaaufenthalt getrübt schien. Es wäre nie ihr Wunsch gewesen, den Kontakt zum Vater abzubrechen, wenn dieser sie nicht in die Streitigkeiten auf der Paarebene miteinbezogen hätte. Sie befindet sich wegen dieser Streitigkeit in einem grossen Loyalitätskonflikt, den sie mit einer bewussten Entscheidung für die Mutter und gegen den Vater innerlich zu lösen versucht. Aus den Akten"}