{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-12-30", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-13-91_2013-12-30.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10305", "Checksum": "b51024e15dc2bc2ddcb0fda70284ccb7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 13 91", "2013 II Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 30.12.2013 3H 13 91 (2013 II Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ist der reale Umgang des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil im Sinne eines Besuchsrechts – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich und nicht durchführbar, kann der persönliche Verkehr auch mit Austausch von Postsendungen und Telefonaten sowie modernen Kommunikationsmedien wie E-Mails stattfinden. Jegliches Kontaktverbot ist unverhältnismässig und nicht von Art. 274 ZGB gedeckt. | Art. 274 Abs. 1 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:50", "Checksum": "508baebc558d4039ff5d80974aecd434", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 30.12.2013 3H 13 91 (2013 II Nr. 10)\nRegeste:\nIst der reale Umgang des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil im Sinne eines Besuchsrechts – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich und nicht durchführbar, kann der persönliche Verkehr auch mit Austausch von Postsendungen und Telefonaten sowie modernen Kommunikationsmedien wie E-Mails stattfinden. Jegliches Kontaktverbot ist unverhältnismässig und nicht von Art. 274 ZGB gedeckt. | Art. 274 Abs. 1 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 2. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 30.12.2013 |\n| Fallnummer: | 3H 13 91 |\n| LGVE: | 2013 II Nr. 10 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 274 Abs. 1 ZGB, Art. 307 Abs. 3 ZGB. |\n| Leitsatz: | Ist der reale Umgang des Kindes mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil im Sinne eines Besuchsrechts – aus welchen Gründen auch immer – nicht möglich und nicht durchführbar, kann der persönliche Verkehr auch mit Austausch von Postsendungen und Telefonaten sowie modernen Kommunikationsmedien wie E-Mails stattfinden. Jegliches Kontaktverbot ist unverhältnismässig und nicht von Art. 274 ZGB gedeckt. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}