Mindestens in tatsächlicher Hinsicht bietet die Frage nach der weiteren Platzierung der Beschwerdeführer beachtliche Schwierigkeiten. Da aber auch die Obhutsfrage bezüglich X. derzeit nicht geklärt und von einer bloss faktisch gelebten Situation auszugehen ist, stellen sich für die weitere Beurteilung des Obhutsentzugs nach Art. 310 ZGB schwierige Rechtsfragen. |