Nicht nur zieht die Fremdplatzierung erhebliche Kosten nach sich; vielmehr rechtfertigt sich die derzeit von der Mutter der Beschwerdeführer bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe bezüglich ihrer grossen Wohnung nicht, wenn sie nicht mindestens ein Kind in ihrer eigenen Obhut hat (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3H 13 63 vom 26.9.2013 E. 3.2 letzter Absatz). Daraus ergibt sich ein mögliches Konfliktpotential zwischen Kindes- und Behördeninteressen (Biderbost, a.a.O., Art. 314a bis ZGB N 2). Mindestens in tatsächlicher Hinsicht bietet die Frage nach der weiteren Platzierung der Beschwerdeführer beachtliche Schwierigkeiten.