Dass dies im hier zu beurteilenden Fall eben gerade der Fall ist, ergibt sich aus der schwierigen Ausgangssituation, wie sie oben geschildert worden ist: Einerseits haben die beiden Beschwerdeführer ein enges Geschwisterverhältnis, andererseits leben sie offenbar insofern getrennt, als X. im Widerspruch zum noch gültigen Obhutsentzug und dem darauf basierenden Pflegevertrag bei seiner Mutter wohnt, und Y. sich trotz gekündigtem Pflegevertrag für den Verbleib bei der Familie Z. ausspricht. Es kommt dazu, dass offensichtlich auch finanzielle Gesichtspunkte der Gemeinde zu berücksichtigen sind. Nicht nur zieht die Fremdplatzierung erhebliche Kosten nach sich;