ZGB und somit einen sensiblen Bereich, wie der Vertreter der Beschwerdeführer zutreffend festhält. Deren Interessen sind durch die Obhutsfrage in schwerwiegender Weise betroffen. Wohl ist der Beistand der Beschwerdeführer mit deren Platzierung beauftragt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeutet dies keineswegs, dass eine Vertretung der Kinder aus diesem Grunde nicht notwendig sein kann. Dass dies im hier zu beurteilenden Fall eben gerade der Fall ist, ergibt sich aus der schwierigen Ausgangssituation, wie sie oben geschildert worden ist: