So ist einerseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass X. – offenbar auf eigenen Wunsch – wieder bei der Mutter lebt; andererseits hat Y. schon im ersten kantonsgerichtlichen Verfahren mit Vehemenz darauf Wert gelegt, gerade auch im Hinblick auf seine beabsichtigte Ausbildung bei der Pflegefamilie Z. bleiben zu wollen. Die Vorinstanz hat ihren eigenen Angaben gemäss zu prüfen, wo die Kinder nach Aufkündigung des Pflegeplatzes per Ende 2013 inskünftig wohnen sollen. Diese Fragestellungen betreffen unmittelbar die Unterbringung im Sinn von Art. 314abis Abs. 2 Ziff. 1 ZGB und somit einen sensiblen Bereich, wie der Vertreter der Beschwerdeführer zutreffend festhält.