Damit blieb das formelle Obhutsrecht bei der Kindesschutzbehörde, die für die Platzierung der Beschwerdeführer wiederum in der Verantwortung steht. Wie diese in ihrer Vernehmlassung zu verstehen gibt, ist dafür korrekterweise ein entsprechendes Verfahren eröffnet worden. Es versteht sich von selbst, dass es bei der anzugehenden Platzierung der Beschwerdeführer um einschneidende Fragestellungen geht. So ist einerseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass X. – offenbar auf eigenen Wunsch – wieder bei der Mutter lebt;