314a bis ZGB N 2). Demgegenüber kann Rechtsprechung und Lehre zu Art. 449a ZGB nicht unbesehen auf die Vertretung von Kindern übernommen werden, ist doch deren Schutzbedürfnis gewichtiger. Es ist eingangs darauf hingewiesen worden, dass dem ursprünglichen Antrag des Beistands der beiden Beschwerdeführer, wonach diese in Aufhebung des Obhutsentzugs wieder bei der Mutter zu platzieren seien, mit Urteil des Kantonsgerichts vom 26. September 2013 nicht entsprochen worden ist. Damit blieb das formelle Obhutsrecht bei der Kindesschutzbehörde, die für die Platzierung der Beschwerdeführer wiederum in der Verantwortung steht.