314a bis des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde "wenn nötig" die Vertretung des Kindes insbesondere dann an, wenn seine Unterbringung Gegenstand des Verfahrens ist. In einem solchen Fall darf nur ausnahmsweise auf eine Vertretung verzichtet werden (Cottier, FamKomm. Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 314a bis ZGB N 5). Eine Vertretung ist insbesondere dann erforderlich, wenn zwischen dem Kind und den Eltern eine abweichende Position besteht oder das Kind in Opposition zur Behörde steht (Biderbost, in: Handkomm. zum Schweizer Privatrecht [Hrsg. Breitschmid/Rumo-Jungo], 2. Aufl. 2012, Art. 314a bis ZGB N 2).