Schliesslich ergibt sich, dass die normunmittelbaren Auslegungselemente, soweit verwertbar, ausgehend vom Wortlaut, insbesondere unter Berücksichtigung des historischen Auslegungselements, dafür sprechen, dass bei Eheleuten eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- gilt, unabhängig davon, ob für beide oder bloss einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht. Die entsprechende Regelung ist weder willkürlich, noch verstösst sie gegen das Rechtsgleichheitsgebot. |