Einen bundes- oder kantonalrechtlichen Anspruch darauf gibt es freilich nicht, auch wenn in anderen Rechtsbereichen (zum Beispiel unentgeltliche Rechtspflege oder Ergänzungsleistungen) Freibeträge oder "Notgroschen" vorgesehen sind. 4.4.3. Schliesslich ergibt sich, dass die normunmittelbaren Auslegungselemente, soweit verwertbar, ausgehend vom Wortlaut, insbesondere unter Berücksichtigung des historischen Auslegungselements, dafür sprechen, dass bei Eheleuten eine Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- gilt, unabhängig davon, ob für beide oder bloss einen Ehegatten eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme besteht.