Zu Recht nicht strittig ist, dass dieses Auslegungsergebnis mit höherrangigem kantonalem wie Bundesrecht vereinbar ist. Im Interesse der Stärkung der Selbstverantwortung und der Förderung des Willens zur Selbsthilfe wäre es möglich gewesen, die in der Verordnung normierten Beträge (oder allenfalls tiefere Vermögen) nicht als Vermögensgrenzen, sondern als unantastbare Freibeträge auszugestalten. Einen bundes- oder kantonalrechtlichen Anspruch darauf gibt es freilich nicht, auch wenn in anderen Rechtsbereichen (zum Beispiel unentgeltliche Rechtspflege oder Ergänzungsleistungen) Freibeträge oder "Notgroschen" vorgesehen sind.