auf die tatsächlichen (Vermögens-)Verhältnisse per Ende Juli 2013 abzustellen. 4.4.2. Im Licht der verschiedenen Auslegungselemente resultiert unter Berücksichtigung des Wortlauts, vor allem aber des historischen Auslegungselements, dass die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird. Zu Recht nicht strittig ist, dass dieses Auslegungsergebnis mit höherrangigem kantonalem wie Bundesrecht vereinbar ist.