Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die normunmittelbaren Auslegungselemente, soweit verwertbar, die Auslegung des Justiz- und Sicherheitsdepartements und des Beschwerdeführers bestätigen und beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES das aktuelle steuerrechtliche Reinvermögen, ermittelt nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze, massgebend ist. Wenn, wie vorliegend, in der Hauptsache der Schlussbericht und die Schlussrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013 zu prüfen sind und über die Kosten für die Führung der Massnahme (Mandatsentschädigung) im nämlichen Zeitraum zu befinden ist, ist für den Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES somit