Dieses Auslegungsergebnis wird sowohl durch das systematische wie auch durch das historische Auslegungselement bestätigt (vgl. E. 4.3.3 und 4.3.4). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die normunmittelbaren Auslegungselemente, soweit verwertbar, die Auslegung des Justiz- und Sicherheitsdepartements und des Beschwerdeführers bestätigen und beim Entscheid betreffend Kostentragung gemäss § 21 VKES das aktuelle steuerrechtliche Reinvermögen, ermittelt nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze, massgebend ist.