Die ratio legis spricht unzweideutig dafür, dass der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens nicht über einen Hinweis auf die Berechnungsweise des kostenrechtlich einschlägigen Vermögens hinausgeht (vgl. E. 4.3.2). Dieses Auslegungsergebnis wird sowohl durch das systematische wie auch durch das historische Auslegungselement bestätigt (vgl. E. 4.3.3 und 4.3.4).