Der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens gemäss § 21 Abs. 2 VKES ist nach dem Wortlaut wohl nicht eindeutig, legt aber nahe, dass er sich in einer Bemessungsregel erschöpft; das heisst, das massgebliche Vermögen ist im Zeitpunkt der Kostenverlegung nach Massgabe der steuerrechtlichen Grundsätze zu ermitteln (vgl. E. 4.3.1). Die ratio legis spricht unzweideutig dafür, dass der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens nicht über einen Hinweis auf die Berechnungsweise des kostenrechtlich einschlägigen Vermögens hinausgeht (vgl. E. 4.3.2).