Eine Differenzierung danach, ob für einen oder beide Ehegatten erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bestehen, wird nicht gemacht. Das spricht dafür, dass die genannte Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- unabhängig davon massgebend ist, ob für einen oder beide Eheleute erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bestehen. 4.4. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: 4.4.1. Der Begriff des steuerrechtlichen Reinvermögens gemäss § 21 Abs. 2 VKES ist nach dem Wortlaut wohl nicht eindeutig, legt aber nahe, dass er sich in einer Bemessungsregel erschöpft;