In derselben Aktennotiz findet sich jedoch ebenso die Bezeichnung "Vermögensfreigrenze", weshalb davon ausgegangen werden darf, dass die beiden Begriffe nicht im technischen Sinn, sondern frei austauschbar verwendet werden. Demgegenüber ist in den "Bemerkungen zum Entwurf der neuen Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (SRL Nr. 206)" vom 20. November 2012 ausnahmslos von "Vermögensgrenzen" die Rede; darauf ist abzustellen. Laut Materialien ist bei Eheleuten das steuerrechtliche Reinvermögen von Fr. 18'000.-- die Vermögensgrenze. Eine Differenzierung danach, ob für einen oder beide Ehegatten erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bestehen, wird nicht gemacht.