Die Materialen weisen insgesamt darauf hin, dass die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Beträge (Fr. 12'000.-- für alleinstehende Personen; Fr. 18'000.-- für Ehepaare) lediglich Vermögensgrenzen darstellen, bei deren Überschreiten die betroffene Person kostenpflichtig wird. Wohl ist in der Aktennotiz vom 27. November 2012 zunächst von einem "Vermögensfreibetrag" die Rede. In derselben Aktennotiz findet sich jedoch ebenso die Bezeichnung "Vermögensfreigrenze", weshalb davon ausgegangen werden darf, dass die beiden Begriffe nicht im technischen Sinn, sondern frei austauschbar verwendet werden.