SRL Nr. 206]) hielt das Justiz- und Sicherheitsdepartement fest, bedürftig und damit von der Kostentragung gemäss § 21 auszunehmen seien Personen, deren steuerrechtliches Reinvermögen nicht mehr als Fr. 12'000.-- betrage; bei Ehepaaren belaufe sich der entsprechende Betrag auf Fr. 18'000.--. Diese Regelung sei in den letzten Jahren von einigen Vormundschaftsbehörden angewandt worden und habe sich grundsätzlich bewährt, weshalb sie künftig kantonsweit gelten solle. Eine Vermögensgrenze als Grundlage für die Kostenüberwälzung (auf die Gemeinden) vorzusehen, stelle eine einfache und praktikable Lösung dar.