Gemäss § 28a Abs. 2 der Verordnung über das Vormundschaftswesen (in der vom 1.1.2004 bis am 31.12.2012 gültigen Fassung) trug das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten der Entschädigung, wenn die betroffene Person bedürftig war. In der Aktennotiz vom 27. November 2012 (Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: Entwürfe einer neuen Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz und von weiteren Verordnungsänderungen zur Einführung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts) fasste das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuhanden des Regierungsrats die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zusammen.