Laut Amtsbericht des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. April 2014 wurde diese Bestimmung auf Antrag der Gemeinden mit Wirkung per 1. Januar 2004 aufgehoben. Gemäss § 28a Abs. 2 der Verordnung über das Vormundschaftswesen (in der vom 1.1.2004 bis am 31.12.2012 gültigen Fassung) trug das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten der Entschädigung, wenn die betroffene Person bedürftig war.