4.3.4. 4.3.4.1. Hinsichtlich des historischen Auslegungselements ist davon auszugehen, dass § 27 Abs. 4 der Verordnung über das Vormundschaftswesen (in der bis am 31.12.2003 gültigen Fassung) vorsah, dass die Betreuungsperson aus der Gemeindekasse zu entschädigen war, wenn das Vermögen der betroffenen Person weniger als Fr. 20'000.-- betrug. Laut Amtsbericht des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 14. April 2014 wurde diese Bestimmung auf Antrag der Gemeinden mit Wirkung per 1. Januar 2004 aufgehoben.