Aus dem systematischen Auslegungselement ergibt sich nichts zur Frage, ob die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird, oder aber ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, dass in sie nicht eingegriffen werden darf. Entsprechendes gilt für die Frage, welche Vermögensgrenzen oder welche Freibeträge gemäss § 21 Abs. 2 VKES bei verheirateten Personen gelten, falls für die Eheleute je eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme errichtet worden ist. 4.3.4. 4.3.4.1.