Dies spricht dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidfällung durch die KESB die aktuellen Vermögensverhältnisse nach Massgabe der steuerrechtlichen Gesetze und Grundsätze zu erheben sind. Aus dem systematischen Auslegungselement ergibt sich nichts zur Frage, ob die in § 21 Abs. 2 VKES genannten Vermögen (von nicht mehr als Fr. 12'000.-- [bei nicht verheirateten Personen] und nicht mehr als Fr. 18'000.-- [bei Ehepaaren]) Vermögensgrenzen bilden, ab welchen die betroffene Person kostenpflichtig wird, oder aber ob die genannten Beträge als Freibeträge in dem Sinn zu verstehen sind, dass in sie nicht eingegriffen werden darf.