Das Gesuch um Erhöhung der Prämienverbilligung ist spätestens am letzten Tag des Jahres einzureichen, für das eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird. Wird die Frist nicht eingehalten, wird die Änderung erst ab dem Jahr berücksichtigt, in dem das Gesuch eingereicht wurde (§ 8a PVG). Für den Bereich der Prämienverbilligung sieht der Gesetzgeber mithin ausdrücklich vor, dass unter den in § 8a PVG formulierten Voraussetzungen die bereits verfügte Prämienverbilligung den effektiven Verhältnissen angepasst werden kann. Für die Belange der Kostenverlegung und der Kostenfestsetzung durch die KESB besteht keine analoge gesetzliche Regelung.